Vorschriften zur Kassenführung

Neueste Entwicklungen

Beginn der Mitteilungsverpflichtung: 1.1.2025

Die Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 AO über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Absatz 1 AO war bislang bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt.

Mit dem BMF-Schreiben vom 28.06.2024 wurde nun bekanntgegeben, dass die elektronische Übermittlungsmöglichkeit über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt wird.

  • Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften Kassen-(Systemen) im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten.
  • Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen. Dies gilt ebenfalls für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme. Es ist zu
    beachten, dass bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme elektronischer
    Aufzeichnungssysteme vorher die Anschaffung mitzuteilen ist.
  • Nicht angeschaffte (z. B. gemietete oder geleaste) elektronische Aufzeichnungssysteme stehen angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen gleich.

Das BMF-Schreiben enthält auch genaue Vorschriften zur Mitteilungsverpflichtung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler. Auch hierfür steht das Mitteilungsverfahren ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung!

Wichtigste Neuerungen seit 2020

Der Anwendungserlass zu § 146a AO führte 2020 für jeden, der aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, folgende neue Ordnungsvorschriften ein:

  1. Belegausgabepflicht
    Seit 2020 ist für jeden Geschäftsvorfall ein Beleg auszugeben. Der Beleg kann sowohl elektronisch als auch in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
      
    Der Beleg muss folgende Mindestangaben enthalten:
    - Vollständiger Name und Anschrift 
      des leistenden Unternehmers
    - Datum der Belegausstellung und Zeitpunkt des
      Vorgangsbeginns sowie der Beendigung
    - Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder
      Art und Umfang der Leistung
    - Transaktionsnummer
    - Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag
      sowie der anzuwendende Steuersatz bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung
    - Seriennummer des Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls
    - Betrag je Zahlungsart
    - Signaturzähler
    - Prüfwert
      
    Es genügt, wenn der Beleg zur Verfügung gestellt wird. Er muss vom Empfänger weder mitgenommen noch aufbewahrt werden.
      
    Eine Befreiung von der Belegausgabe ist nur bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen möglich. Die Befreiung muss beim Finanzamt beantragt werden.
  2. Schutz durch ein zertifiziertes Sicherheitssystem
    Sowohl das elektronische Aufzeichnungssystem als auch die digitalen Aufzeichnungen selbst sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen, bestehend aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle.
    Die Zertifizierung erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).
  3. Plicht zur Meldung an das Finanzamt
    Der Einsatz solcher elektronischen Aufzeichnungssysteme ist dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck innerhalb eines Monats nach dessen Anschaffung oder Außerbetriebnahme mitzuteilen.
    Von dieser Mitteilungverpflichtung nach § 146a Absatz 4 AO war jedoch bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen (BMF-Schreiben vom 6. November 2019 – IV A 4 – S 0319/19/10002 :001). Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit sollte erst noch bekanntgegeben werden. Dies ist nun mit BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 geschehen (s. oben).
      
    Beachten Sie auch die Besonderen Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme.

Wünschen Sie eine ausführliche Beratung zur Kassenführung?

Rufen Sie uns an!Sprechen Sie uns einfach an!
(0951) 9 15 15 0
info(at)rsw-gmbh.de

 

 

Weitere Vorschriften für eine ordnungsgemäße Kassenführung

Mit dem BMF-Schreiben vom 19. Juni 2018 wurde die Einzelaufzeichnungspflicht konkretisiert:

  • Die Einzelaufzeichnungspflicht besteht unabhängig davon, ob eine offene Ladenkasse oder elektronische Aufzeichnungssysteme verwendet werden.
  • Dabei sind folgende Sachverhalte unmittelbar nach ihrer Entstehung aufzuzeichnen:
    - der verkaufte, eindeutig bezeichnete Artikel oder die Dienstleistung
    - der endgültige Einzelverkaufspreis,
    - der dazugehörige Umsatzsteuersatz und -betrag,
    - vereinbarte Preisminderungen,
    - die Zahlungsart,
    - das Datum und der Zeitpunkt des Umsatzes sowie
    - die verkaufte Menge bzw. Anzahl
    - der Name des Geschäftspartners
  • Für offene Ladenkassen gibt es jedoch eine Erleichterung:
    Ist es technisch, betriebswirtschaftlich und praktisch unmöglich, die einzelnen Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen, z.B. bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung (Beispiel: Eisstand), kann auf die Einzelaufzeichnung verzichtet werden.
    Diese Ausnahmeregelung ist grundsätzlich auch auf Dienstleistungen übertragbar (Beispiel: Fahrgeschäfte, Toiletten).
  • Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass die Einzelaufzeichnung unzumutbar ist.
  • Kann er auf Einzelaufzeichnungen verzichten, muss er seine Einnahmen anhand eines retrograden Kassenberichts ermitteln.
  • Werden mit einem elektronischen Kassensystem Aufzeichnungen vorgenommen, gibt es keine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht
  • Der Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht gilt auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln.

 

Die Kassennachschau

Seit 2018 kann ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten eine Kassennachschau erfolgen (BMF-Schreiben vom 29. Mai 2018). Einen kurzen Überblick zeigt dieses Video.

  • Neben den elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen bzw. App-Systemen werden auch Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen geprüft.
  • Die Nachschau erfolgt ohne Ankündigung!
  • Ohne Vorlage eines Ausweises ist dem Prüfer gestattet:
    • Die Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
    • Testkäufe
    • Fragen nach dem Geschäftsinhaber
  • Die Kassen-Nachschau muss nicht am selben Tag wie die Beobachtung erfolgen!
  • Mit Vorlage eines Ausweises ist dem Prüfer gestattet:
    • Formlose Aufforderung zur Duldung der Kassen-Nachschau (z.B. mündlich durch Vorzeigen des Ausweises)
    • Anordnung eines Kassensturzes
      Dies ist jedoch eine Ermessensentscheidung des Amtsträgers, bei der die Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen sind.
    • Betreten der Geschäftsräume und -grundstücke, sowie der Fahrzeuge, die gewerblich genutzt werden, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten, aber auch außerhalb, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird!
      Der Zutritt ist allerdings nur insoweit zu gewähren als dies für die Kassenprüfung erforderlich ist. Eine vollständige Durchsuchung der Geschäftsräume ist nicht erlaubt. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
    • Zugang zum elektronischen Aufzeichnungssystem
    • Einsichtnahme in Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Führung des elektronischen Aufzeichnungssystems erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen (auch Handbücher und Organisationsanweisungen zum jeweiligen Kassensystem)
    • Einsichtnahme in die digitalen Daten oder deren Übermittlung sowie Anforderung der
      - Übermittlung in digitaler Form bzw.
      - Ausgabe der Daten auf einem maschinell auswertbaren Datenträger
    • Aufforderung zur Mitwirkung und Erteilung von Auskünften
      Wenn nicht der Geschäftsinhaber anwesend ist, aber Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie über alle wesentlichen Zugriffs- und Benutzungsrechte verfügen, sind diese zur Mitwirkung verpflichtet.
    • Scannen oder Fotografieren von Unterlagen und Belegen zu Dokumentationszwecken
    • Bei Anlass zu Beanstandungen kann der Prüfer sofort zur Außenprüfung übergehen.
      Eine Beanstandung kann sich  z.B. bereits ergeben, wenn aufbewahrungspflichtige Betriebsanleitungen oder Protokolle nachträglicher Programmänderungen nicht vorgelegt werden können!
      Die Entscheidung zum Übergang zu einer Außenprüfung ist eine Ermessensentscheidung.
      Eine solche Betriebsprüfung kann sich dann nicht nur auf die Kassendaten, sondern auf alle elektronischen Daten, alle betrieblichen Unterlagen und alle Steuerarten erstrecken!
  • Tipp: Notieren Sie sich in jedem Fall die Ausweisdaten des Prüfers oder fertigen Sie eine Ausweiskopie an!

 

Zurück zu Finanzbuchführung

Nach oben