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Mitteilungspflicht für elektronische Kassensysteme seit 1.1.2025!

Die Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems (eAS) nach § 146a Absatz 4 AO war ausgesetzt, weil noch keine elektronische Übermittlungsmöglichkeit existierte.

Diese wurde jedoch zum 1. Januar 2025 bereitgestellt (BMF-Schreiben vom 28.06.2024): Die elektronische Übermittlung kann seitdem über das Programm „Mein ELSTER“ oder mithilfe einer Drittanbietersoftware via ERiC-Schnittstelle erfolgen. 

Folgende Regelungen sind somit verpflichtend:

  • Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV) ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten.

    Gleiches gilt für vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte oder mit einer TSE ausgerüstete EU-Taxameter und Wegstreckenzähler.
  • Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV) sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen. Dies gilt ebenfalls für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene eAS. Es ist zu beachten, dass bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme von eAS vorher die Anschaffung mitzuteilen ist.
  • Nicht angeschaffte, z. B. gemietete oder geleaste eAS stehen angeschafften eAS gleich.

Das BMF-Schreiben enthält auch genaue Vorschriften zur Mitteilungsverpflichtung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler. Auch hierfür steht das Mitteilungsverfahren seit dem 1. Januar 2025 zur Verfügung!

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