Beitragsanhebung in der Pflegeversicherung seit 1. Januar 2025: Nachweis der Elterneigenschaft von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erforderlich!
Zum 1. Januar 2025 wurde der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 3,4 % auf 3,6 % erhöht.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.
Folgende Beitragssätze sind vorgesehen:
Notwendige Vorbereitungen für Sie als Arbeitgeber/in
Sie als Arbeitgeber/in sind dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter in geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Lohnabrechnung) nachzuweisen, wenn diese Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind (vgl. § 55 Abs. 3 S. 6 SGB XI neu). Selbstzahler müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.
Damit die korrekte Abrechnung der Pflegeversicherungsbeiträge sichergestellt wird und Nachberechnungen vermieden werden, benötigen Sie von Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Nachweis in geeigneter Form (z. B. Kopien der Geburtsurkunden). Zu diesem Zweck haben wir für Ihre Beschäftigten eineKurzinformation erstellt, mit der gleichzeitig die benötigten Informationen und Unterlagen angefordert werden können.
Bei Fragen kommen Sie auf uns zu! Gerne erläutern wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch die Hintergründe:
Telefon (0951) 9 15 15 0
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Auskünfte nur an unsere Mandantschaft erteilen können. Vielen Dank!