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Elektronisches Fahrtenbuch: Erfordernis der "äußeren geschlossenen Form" und "zeitnahen" Führung!

  1. Ein Fahrtenbuch muss in geschlossener Form geführt werden.

    Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert oder offen gelegt werden und bereits bei gewöhnlicher Einsichtnahme in das elektronische Fahrtenbuch erkennbar sind.

    Müssen erst weitere Listen angefordert oder Abfragen bei Dritten (zum Beispiel dem Systemadministrator) durchgeführt werden, um feststellen zu können, dass es sich bei dem in elektronischer Form geführten Fahrtenbuch um ein in sich geschlossenes Verzeichnis und damit ein Fahrten-"Buch" handelt, stellt eine solche Datei keine geeignete Aufzeichnungsmethode dar.

    Beschluss des BFH vom 12.01.2024, VI B 37/23
  2. Die Eintragungen im Fahrtenbuch müssen zeitnah geführt werden.

    Eine zeitnahe Führung liegt vor, wenn der Nutzer des Fahrzeugs die Eintragungen im Anschluss an die betreffenden Fahrten vornimmt.

    Eine gebündelte Eintragung der Fahrten mehrerer Tage bzw. sogar Wochen wird den an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellenden Anforderungen nicht gerecht! Bei derartigen Abständen ist nicht mehr gewährleistet, dass alle Fahrten zutreffend erfasst sind.

    Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2023, Az 3 K 1887/22