Bonuszahlungen gesetzlicher Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten
Gesundheitsbewusstes Verhalten soll belohnt werden! Daher honorieren dies viele gesetzliche Krankenkassen mit Bonuszahlungen. Doch wie sind diese bei den Sonderausgaben in der Steuererklärung zu behandeln?
Der BMF hat's klargestellt!
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die ursprünglich im letzten Jahr auslaufende Vereinfachungsregelung noch einmal bis zum 31. Dezember 2024 verlängert:
Demnach erfolgt durch Bonuszahlungen bis zu 150 Euro pro versicherter Person keine Minderung der Sonderausgaben. Bei höheren Bonuszahlungen ist der die 150 Euro übersteigende Betrag jedoch beim Ansatz der Sonderausgaben abzuziehen!
Das gilt im Übrigen unabhängig davon, ob der Bonus gewährt wurde, weil Sie als versicherte Person selbst Kosten für ein Gesundheitsprogramm getragen haben (z.B. für einen Rückenkurs) oder weil eine pauschale Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens erfolgt (z.B. für Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen).
Quelle: BMF-Schreiben vom 28.12.2023