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Kostenloses Aufladen von Elektrofahrzeugen im Betrieb - für Beschäftigte ein steuerfreier Anreiz!

Das kostenlose, elektrische Aufladen eines privaten oder betrieblichen Elektrofahrzeugs (inkl. E-Bike) oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (befristet bis 2030). Die Befreiung gilt auch für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers.
Voraussetzung
ist, dass dieser geldwerte Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird und das Laden an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens erfolgt.
Aus Billigkeitsgründen wird das kostenlose Aufladen von Elektrofahrrädern (Pedelecs bis 25 km/h) analog behandelt.

Weitere Erleichterungen für das Laden betrieblicher Elektrofahrzeuge zuhause bzw. für die Überlassung/Übereignung von Ladenstationen an Beschäftigte

Für das Laden eines auch zur privaten Nutzung überlassenen E-Firmenfahrzeugs zuhause kann den Beschäftigten monatlich ein pauschaler Aufwandsersatz lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden.
Alternativ können auch die tatsächlichen privaten Stromkosten vom Arbeitgeber erstattet werden, wenn sie durch einen gesonderten Stromzähler (stationär oder mobil) nachgewiesen werden können.

Die Überlassung von Ladevorrichtungen an Beschäftigte ist steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn das E-Firmenfahrzeug am Wohnort des Arbeitnehmers geladen werden muss. Dabei bleibt die Ladevorrichtung im Eigentum des Unternehmens.

Zuschüsse des Arbeitgebers oder eine Übereignung von Ladevorrichtungen an Beschäftigte sind steuerbegünstigt (25% pauschale Lohnversteuerung) und sozialversicherungsfrei.

Voraussetzung ist immer, dass alle Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Entgeltumwandlung ist nicht begünstigt.

Wir beraten Sie zu den für Sie geeigneten Optionen!

Bei Fragen kommen Sie auf uns zu! Gerne erläutern wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch die Hintergründe:
Telefon (0951) 9 15 15 0

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Auskünfte nur an unsere Mandantschaft erteilen können. Vielen Dank!

 

 

E-Bike, Pedelec, S-Pedelec - Wo liegt der Unterschied?

  • Bei Pedelecs setzt die Motorunterstützung nur ein, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Sie gelten als Fahrräder, wenn die Unterstützung nur bis 25 km/h erfolgt.
    Folge: Weder Führerschein noch Versicherungskennzeichen erforderlich, kein Mindestalter, keine Helmpflicht.
  • S-Pedelecs bieten beim Treten eine Motorunterstützung bis 45 km/h.
    Folge: Fahrerlaubnis der Klasse AM (Roller), Versicherungskennzeichen und Haftpflichtversicherung erforderlich, Midestalter 16 Jahre, Helmpflicht.
  • E-Bikes bieten auf Knopfdruck Motorunterstützung, auch ohne Eigenleistung des Fahrers. Sobald eine Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h ohne Treten möglich ist, gelten sie als Kraftfahrzeuge und nicht mehr als Fahrräder.
    Folge: Führerschein (mind. Mofa-Prüfbescheinigung oder bei leistungsstärkeren Bikes eine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse) und Versicherungskennzeichen erforderlich, Mindestalter 15 bzw. 16 Jahre, Helmpflicht!

 

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