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Härtefallhilfen für Privathaushalte wegen stark gestiegener Energiekosten bei Heizöl, Holzpellets, Flüssiggas, etc.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: 

Analog der Systematik der Strom- und Gaspreisbremse können nun auch Privathaushalte, die mit sogenannten "nicht leitungsgebundenen" Energieträgern heizen, rückwirkend eine Entlastung für das Jahr 2022 beantragen.

Die Härtefallhilfen richten sich an Privathaushalte, die im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 "nicht leitungsgebundene" Energieträger bezogen haben:

  • Heizöl
  • Flüssiggas
  • Holzpellets
  • Holzhackschnitzel
  • Holzbriketts
  • Scheitholz
  • Kohle/Koks

Voraussetzungen

  1. Es geht nur um die oben genannten Energieträger.
  2. Die Härtefallhilfen sind eine einmalige Entlastung für besonders hohe Energiekosten, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. Dezember 2022 entstanden sind.
  3. Sie werden nur von Kosten entlastet, die über eine Verdopplung der Energiekosten hinaus gehen.
  4. Der Antrag muss bis spätestens 30. Oktober 2023 gestellt werden.

Vergleich zum Referenzzeitraum 2021

Die Genehmigung der Härtefallhilfen setzt voraus, dass der im Jahr 2022 gezahlte Preis für den Energieträger mindestens doppelt so hoch ist wie der Referenzpreis des Jahres 2021. Es gilt also ein einheitlicher Referenzpreis, unabhängig davon, was im Jahr 2021 individuell gezahlt wurde!

80% der so ermittelten Mehrkosten werden durch die Härtefallhilfen erstattet. Der Zuschuss je Privathaushalt beträgt bis zu 2.000 Euro. Voraussetzung für eine Erstattung ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Entlastung von mindestens 100 Euro.

Prüfen Sie Ihre Antragsberechtigung mit dem online-Rechner des Bundes!

Mit Hilfe des online-Rechners können Sie unkompliziert ermitteln, ob Sie die Härtefallhilfe grundsätzlich erhalten können. Der Rechner stellt das Ergebnis am Ende elektronisch zur Verfügung.

Hier gelangen Sie zum Heizkosten-Entlastungsrechner des Bundespresseamts.

Weitere Informationen finden Sie hier: