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Rückkehr zur Stechuhr? - Der Referentenentwurf des BMAS zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes will Fragen klären!

Worum geht's?

Seitdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 13. September 2022 entschieden hat, dass die gesamte Arbeitszeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufzuzeichnen ist (BAG - 1 ABR 22/21), herrscht große Unsicherheit: Welche Auswirkungen ergeben sich z.B. insbesondere auf die neuen Arbeitsgestaltungen Homeoffice, Vertrauensarbeitszeit oder mobiles Arbeiten?

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vom 18. April 2023 soll mehr Klarheit bringen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind elektronisch zu erfassen. Dies muss am Tag der Arbeitsleistung erfolgen.
  • Eine bestimmte Art der elektronischen Aufzeichnung wird nicht vorgeschrieben, sogar die Nutzung herkömmlicher Tabellenkalkulationsprogramme kommt in Betracht.
  • Die Arbeitszeitaufzeichnungen sind für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längstens jedoch zwei Jahre aufzubewahren.
  • Die Arbeitszeiterfassung kann auch delegiert werden, d.h. die Aufzeichnung kann durch Arbeitgeber selbst, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Dritte erfolgen.
  • Arbeitgeber haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Verlangen über die aufgezeichnete Arbeitszeit zu informieren und eine Kopie der Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Dieser Anspruch kann auch durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in das elektronische Arbeitszeiterfassungssystem erfüllt werden.
  • Vertrauensarbeitszeit soll weiterhin möglich sein, jedoch muss auch hier die Arbeitszeiterfassung durchgeführt werden.

Mit dem Referentenentwurf beginnt das Gesetzgebungsverfahren. Es wird aber erwartet, dass das finale Gesetz noch im Jahr 2023 in Kraft tritt.

Übergangsregelungen

Für die Verpflichtung zur elektronischen Aufzeichnung sollen folgende Übergangsfristen gelten:

  • 1 Jahr ab 250 Mitarbeitenden
  • 2 Jahre bei weniger als 250 Mitarbeitenden
  • 5 Jahre bei weniger als 50 Mitarbeitenden
  • Zeiterfassung in Papierform weiterhin ausreichend bei 10 Mitarbeitenden und weniger

Die Übergangsfristen betreffen jedoch lediglich die Form der Arbeitszeiterfasung. Die Pflicht dazu besteht bereits.