Achtung bei Tätigkeit im (EU-)Ausland: Vermeiden Sie empfindliche Strafen!
Bitte beachten Sie:
Die nachfolgenden Ausführungen gelten für Entsendungen von Arbeitnehmern ins Ausland sowie für Geschäftsführer und für Selbstständige, die im Rahmen ihrer gewöhnlich in Deutschland ausgeübten Selbstständigkeit vorübergehend im Ausland tätig sind!
Betroffen sind zudem bereits äußerst kurzfristige Entsendungen/Tätigkeiten (z.B. stundenweises Arbeiten auf Messen)!
Formular A1 rechtzeitig beantragen!
Zur Wahrnehmung zeitlich befristeter Aufgaben können Sie Arbeitnehmer in ein anderes EU-Land (oder nicht EU-Land) entsenden. Der entsandte Arbeitnehmer ist weiterhin (bis zu einer Höchstdauer von 2 Jahren) über die Sozialversicherung seines Heimatlandes versichert.
Bei der Durchführung von beruflichen Tätigkeiten im Ausland besteht die Verpflichtung, anhand der A1-Bescheinigung nachzuweisen, dass die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Besonders in Österreich und Frankreich werden (vor allem im Transportwesen) verstärkte Kontrollen durchgeführt und zum Teil empfindliche Strafen i.H.v. 5.000 € verhängt!
Mitführungsplicht: Das Formular muss immer mitgeführt werden. Abgesehen von Strafen, könnten sonst weitere Probleme auftreten, z.B. könnten der Zutritt zu einem Firmen- oder Messegelände verweigert oder die Sozialversicherungsbeiträge nach dem Recht des Aufenthaltsstaates sofort eingezogen werden.
Wie können Sie das Formular A1 beantragen?
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Seit dem 1. Januar 2019 muss die A1-Bescheinigung verpflichtend elektronisch beantragt werden.
Eine Antragstellung in Papierform ist nicht mehr zulässig! -
Um das digitale A1-Verfahren zu nutzen, benötigen Sie eine systemgeprüfte Lohnsoftware mit einem entsprechenden Zusatzmodul für A1. Sollte Ihnen dieses nicht zur Verfügung stehen, können Sie die kostenlose Ausfüllhilfe „sv.net“ nutzen.
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Die zuständige Stelle übermittelt dann die Bescheinigung oder die Mitteilung, warum diese nicht ausgestellt werden kann, ebenfalls auf elektronischem Wege.
Wer ist zuständig?
- Sobald Sie Arbeitnehmer entsenden wollen, übermitteln Sie den Antrag bitte rechtzeitig an die Krankenkasse, bei der die betreffende Person versichert ist.
- Besteht keine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, beantragen Sie die A1-Bescheinigung beim zuständigen Rentenversicherungsträger.
- Wenn die betreffende Person in Deutschland wohnt und die Beschäftigung gewöhnlich auch in Österreich und/oder Frankreich ausgeübt wird, ist die DVKA* zuständig.
(vgl. auch: DVKA: Merkblätter "Arbeiten in ...") - Wenn die betreffende Person sich ständig in verschiedenen EU-Ländern aufhält (z.B. bei Transportunternehmen oder Orchestern), ist ebenso die DVKA zuständig!
(vgl. auch: DVKA: Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten)
Wie unterstützen Sie gerne!
Bei Fragen können Sie sich jederzeit an Ihren Sachbearbeiter wenden:
Telefonzentrale: (0951) 9 15 15 – 0
Detaillierte Informationen erhalten Sie auch hier:
- Merkblätter auf der Internetseite der DVKA
- Praktischer Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz
- Deutsche Rentenversicherung: Elektronisches Antragsverfahren A1
- Kontaktdaten der DVKA:
GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Pennefeldsweg 12 c
53177 Bonn
Telefon: +49 228 9530-0 (Zentrale)
Telefax: +49 228 9530-600
E-Mail: post(at)dvka.de
*) Die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland) ist eine Abteilung des GKV-Spitzenverbandes. Der GKV-Spitzenverband ist die zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland.