Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen gemäß § 13b UStG
Für Bauleistungen seit 01.10.2014 schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn der Leistungsempfänger selbst „nachhaltig“ Bauleistungen erbringt.
Auf die Verwendung der konkreten Leistung (als Fremdleistung) kommt es nicht mehr an! - Entscheidend ist nun, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der nachhaltig Bauleistungen (oder Gebäudereinigungsleistungen) erbringt. Davon ist auszugehen, wenn das Finanzamt dem Leistungsempfänger bescheinigt, „dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt“. Die Bescheinigung muss zur Zeit der Ausführung des Umsatzes gültig sein. Das Finanzamt darf die Bescheinigung auf längstens drei Jahre befristen und nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurücknehmen.
Bitte beachten Sie:
Wenn Sie Bauleistungen erbringen, dürfen Sie Ihre Rechnung nur dann gem. § 13b UStG ohne Umsatzsteuer ausstellen, wenn der Leistungsempfänger Ihnen seine Bescheinigung über seine nachhaltige Bautätigkeit vorlegt!
Für den Fall, dass Sie selbst einmal Leistungsempfänger sein sollten und dann eine solche Bescheinigung benötigen, können Sie diese unter Angabe Ihrer Steuernummer formlos bei Ihrem Finanzamt beantragen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung oder stehen Ihnen für ein ausführliches Beratungsgespräch zur Verfügung!